Teil B Nr. 3.5 VMG – Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend
Die Kriterien der Definitionen der ICD-10-GM Version 2011 müssen erfüllt sein. Komorbide psychische Störungen sind gesondert zu berücksichtigen. Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.
3.5.1 Tief greifende Entwicklungsstörungen
Insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus und Asperger-Syndrom.
ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten
10–20
mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten
30–40
mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
50–70
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
80–100
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung gegeben ist oder eine über das altersentsprechende Maß hinausgehende Beaufsichtigung erforderlich ist. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration nicht ohne umfassende Unterstützung möglich ist; schwere, wenn die Integration auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.
3.5.2 Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität
ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten
keine Teilhabebeeinträchtigung
soziale Anpassungsschwierigkeiten ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit
10–20
Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen oder überaltersgemäße Beaufsichtigung
30–40
Integration nicht ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung möglich
50–70
Integration auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich
80–100
Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als 50.
3.5.3 Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und Jugend
Sie sind je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der Einschränkung der sozialen Integrationsfähigkeit und dem Betreuungsaufwand, individuell zu bewerten.
navintern
navintern
Redaktioneller Kommentar
Ab hier beginnt die redaktionelle Kommentierung. Erläuterungen, Rechtsprechungsauswertungen, Praxishinweise und Einordnungen sind nicht Bestandteil des amtlichen Textes.
ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
10-20
mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
30-40
mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
50-70
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
80-100
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel- Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen.
Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist.
Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.
Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT
Leitsätze
Autismus Volljährigkeit
Die Vorgaben und Bewertungsmaßstäbe von Ziffer 3.5.1 der versorgungsmedizinischen Grundsätze – tiefgreifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypische Autismus, Asperger-Syndrom) gelten auch für die Bewertung dieser Befunde im Erwachsenenalter.
Wird bei einem schwerbehinderten Menschen im Kindesalter Hilflosigkeit (Merkzeichen H) anerkannt, so führt nicht bereits die Vollendung des 18. Lebensjahrs automatisch dazu, dass dieses Merkzeichen entzogen werden kann. Vielmehr ist vor einer Aberkennung dieses Nachteilsausgleichs zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H nach den allgemeinen Maßstäben (vgl Teil A Nr 4 VMG) (weiterhin) gegeben sind oder nicht.
Besteht bei einem jungen Erwachsenen eine tiefgreifende Entwicklungsstörung in Form eines frühkindlichen Autismus, so kann Hilflosigkeit auch dann gegeben sein, wenn keine wesentlichen körperlichen Funktionseinschränkungen vorliegen.
Ausführliche Rechtsprechungsübersicht zu Teil B Nr. 3.5.1 VMG
Rechtsstand: 30.08.2026 · Entscheidungen des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte
Autismus im Schwerbehindertenrecht: Der Beitrag erläutert die GdB-Stufen nach Teil B Nr. 3.5.1 VMG, die in der Rechtsprechung maßgeblichen tatsächlichen Kriterien und die besonderen Voraussetzungen der Merkzeichen. Die im Beitrag zitierten Entscheidungen sind auf eigenen Unterseiten aufbereitet und direkt verlinkt.
Die Diagnose Autismus führt im Schwerbehindertenrecht nicht zu einem festen Grad der Behinderung. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Teil B Nr. 3.5.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) knüpft die Bewertung deshalb ausdrücklich an das Ausmaß der sozialen Anpassungsschwierigkeiten.
Für die Praxis bedeutet das: Nicht entscheidend ist allein, ob jemand arbeitet, studiert, Auto fährt, in einer eigenen Wohnung lebt oder eine Partnerschaft führt. Entscheidend ist vielmehr, unter welchen Bedingungen dies gelingt und welcher Unterstützungsaufwand dafür erforderlich ist. Gerade diese Unterscheidung zieht sich durch die neuere Rechtsprechung.
1. Das Bewertungssystem des Teil B Nr. 3.5.1 VMG
Ausmaß der sozialen Anpassungsschwierigkeiten
GdB / GdS
ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten
10–20
leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten
30–40
mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten
50–70
schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten
80–100
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen nach den VMG insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche wie Kindergarten, Schule, allgemeinen Arbeitsmarkt, öffentliches Leben oder häusliches Leben nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung möglich ist oder wenn eine über das altersentsprechende Maß hinausgehende Beaufsichtigung erforderlich ist.
Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration nicht ohne umfassende Unterstützung möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten setzen demgegenüber voraus, dass die Integration auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.
Ein besonders anschaulicher Vergleichsfall ist Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22.02.2024 – L 6 SB 160/23. Der Kläger hatte in der Schulzeit noch erhebliche Orientierungsprobleme, fehlendes Gefahrenbewusstsein und Schulbegleitung benötigt. Später hatte er jedoch eine Zimmererausbildung abgeschlossen, eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen, die Meisterschule besucht, selbst Auto gefahren, zeitweise auswärts allein gewohnt und jedenfalls eingeschränkt Freundschaften gepflegt. Öffentliche Verkehrsmittel konnte er grundsätzlich benutzen. Das LSG sah deshalb nur noch leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten und bestätigte die Herabsetzung auf GdB 30 für die Zukunft.
GdB 40 und die entscheidende Schwelle zu GdB 50
Die praktisch wichtigste Abgrenzung liegt häufig zwischen GdB 40 und 50. Nach Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 14.07.2021 – L 13 SB 66/19 setzt ein GdB von 50 voraus, dass die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung möglich ist. Im dortigen Fall bestanden erhebliche autismustypische Defizite; der Kläger war aber dauerhaft erwerbstätig, verheiratet und in ein Familienleben mit vier Kindern eingebunden. Der Senat sah deshalb keinen GdB von 50.
Für die Praxis darf daraus allerdings keine starre Formel entstehen. Entscheidend ist nicht die bloße Existenz von Arbeit oder Partnerschaft. Eine Tätigkeit kann etwa nur deshalb möglich sein, weil Aufgaben, Arbeitszeit, Kontaktanforderungen und Abläufe genau auf die autistische Symptomatik zugeschnitten sind. Ebenso kann eine scheinbar selbständige Haushaltsführung tatsächlich durch tägliche Organisation, Erinnerung und Kontrolle von Angehörigen ermöglicht werden.
GdB 50 bis 60: mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten
Hessisches Landessozialgericht, 21.09.2022 – L 3 SB 96/19 zeigt, dass selbständiges Wohnen und eine grundsätzlich mögliche Haushaltsführung einen GdB im Bereich der mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten nicht ausschließen. Dort blieb ein GdB 60 bestehen, obwohl die Betroffene allein lebte und den Haushalt weitgehend selbst führte. Gleichzeitig bestanden erhebliche Probleme im sozialen und öffentlichen Leben und ein fortbestehender Unterstützungsbedarf.
Die Entscheidung ist deshalb ein wichtiges Gegengewicht zu der zu pauschalen Annahme, eine eigene Wohnung, ein Studium oder eine Partnerschaft ließen nur noch einen GdB von 30 oder 40 zu.
GdB 70: oberer Bereich der mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
Zwei Entscheidungen sind hierfür besonders wichtig. In Thüringer Landessozialgericht, 22.06.2023 – L 5 SB 220/21 blieb ein GdB 70 bestehen. Der Betroffene arbeitete in einer Werkstatt für behinderte Menschen, konnte Wege und öffentliche Verkehrsmittel nicht selbständig bewältigen und benötigte weiterhin erhebliche Betreuung. Das Gericht ließ die Herabsetzung schon deshalb nicht zu, weil eine tatsächliche Besserung der Verhältnisse nicht bewiesen war.
Auch Sächsisches Landessozialgericht, 06.06.2017 – L 9 SB 253/13 ZVW ist ein wichtiger Vergleichsfall. Beim dortigen Asperger-Syndrom waren die Integrationsfähigkeit in die Gesellschaft, den allgemeinen Arbeitsmarkt und das öffentliche Leben hochgradig beeinträchtigt. Kontakte bestanden weitgehend nur über das Internet, nähere emotionale Kontakte waren kaum möglich und auch die Selbstversorgung war beeinträchtigt. Der Senat hielt GdB 70 für angemessen, lehnte aber einen höheren GdB ab, weil schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten im Sinne der Stufe 80–100 nicht vorlagen.
GdB 80 bis 100: schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten
Die Schwelle von 70 zu 80 ist hoch. Während bei GdB 50–70 eine Integration mit umfassender Unterstützung noch möglich ist, verlangt die Stufe 80–100, dass die Integration selbst mit umfassender Unterstützung nicht gelingt.
In der ausgewerteten veröffentlichten Rechtsprechung findet sich nur wenig wirklich belastbares Material, in dem ein Landessozialgericht bei einem Erwachsenen anhand konkreter Lebensumstände selbst einen Autismus-GdB von 80 oder 100 nach Teil B Nr. 3.5.1 VMG herleitet. Fälle, in denen ein GdB 80 oder 100 bereits bestandskräftig festgestellt war und nur über ein Merkzeichen gestritten wurde, dürfen deshalb nicht als gerichtliche Bestätigung dieser GdB-Höhe missverstanden werden.
Die nachfolgende Tabelle ist keine Punktetabelle. Sie fasst lediglich die in der Rechtsprechung wiederkehrenden tatsächlichen Kriterien zusammen. Entscheidend bleibt immer die Gesamtwürdigung des Einzelfalls.
Lebensbereich
Eher GdB 30–40
Eher GdB 50–70
Eher GdB 80–100
Arbeit
Allgemeiner Arbeitsmarkt ohne umfassende persönliche Hilfe
nur mit erheblichen Hilfen, stark angepassten Bedingungen oder geschütztem Rahmen
Integration auch mit umfassender Hilfe kaum oder nicht möglich
Ausbildung / Studium
im Wesentlichen selbständig bewältigbar
intensive Assistenz, Nachteilsausgleiche, Strukturierung oder familiäre Hilfe erforderlich
regelmäßige Anleitung, Erinnerung oder Kontrolle erforderlich
selbst mit umfassender Betreuung keine tragfähige selbständige Integration
Haushalt
im Wesentlichen selbständig
regelmäßige Anleitung oder tatsächliche Hilfe
weitgehend nicht selbständig zu bewältigen
Partnerschaft / Familie
tragfähige Beziehungen möglich
erhebliche Konflikte, Strukturierungs- oder Unterstützungsbedarf
weitgehende soziale Desintegration
Freundeskreis
einzelne tragfähige Kontakte vorhanden
sehr eingeschränkte Kontakte
praktisch keine tragfähige soziale Integration
ÖPNV / Orientierung
grundsätzlich selbständig
erhebliche Orientierungshilfe oder Begleitung erforderlich
allein faktisch nicht nutzbar
Gefahrenbewusstsein
im Wesentlichen erhalten
vermindert; Beaufsichtigung erforderlich
nahezu ständige Beaufsichtigung
Tagesstruktur
weitgehend selbstorganisiert
Ablaufpläne, Erinnerungen, Impulsgebung und Kontrolle erforderlich
dauernde Fremdstrukturierung
Kommunikation
erschwert, aber funktional möglich
massiv beeinträchtigt, Unterstützung häufig erforderlich
soziale Integration auch mit Unterstützung kaum möglich
Unterstützung durch Angehörige
ergänzend
tragende Funktion im Alltag
umfassende Betreuung reicht für Integration dennoch nicht aus
Besonders wichtig: Familiäre Hilfe darf nicht deshalb ausgeblendet werden, weil sie unentgeltlich durch Eltern oder Partner erbracht wird. Für Teil B Nr. 3.5.1 VMG kommt es auf den objektiven Unterstützungsbedarf an. Zu prüfen ist daher, was ohne diese Hilfe tatsächlich noch gelingen würde.
4. Autismus und die Merkzeichen G und B
Merkzeichen G
Ein hoher Autismus-GdB führt nicht automatisch zu G. Entscheidend ist, ob die Behinderung die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr funktionell erheblich beeinträchtigt. Für psychische und mentale Funktionsstörungen hat das BSG grundsätzlich anerkannt, dass sie Merkzeichen G begründen können: BSG, 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R.
Bei Autismus sind insbesondere Orientierungsfähigkeit, Gefahreneinschätzung, Reizüberflutung, Steuerungsfähigkeit und die tatsächliche Fähigkeit zu berücksichtigen, übliche Wege außerhalb einer geschützten Umgebung zurückzulegen. Eine nur klinisch festgestellte Orientierung „zu Zeit, Ort und Person“ beantwortet nicht automatisch die Frage, ob sich der Betroffene im realen Straßenverkehr sicher orientieren kann.
Auch B setzt mehr voraus als den Wunsch oder die Zweckmäßigkeit einer Begleitung. Erforderlich ist ein regelmäßiger behinderungsbedingter Hilfebedarf gerade bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Zusätzlich muss grundsätzlich G, Gl oder H vorliegen.
Bei H ist besonders strikt zwischen Kindern und Erwachsenen zu unterscheiden.
Kinder und Jugendliche
Bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen bestehen besondere kinderbezogene Bewertungsregeln. Gleichwohl zeigt Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 25.04.2018 – L 13 SB 93/17, dass H bei sehr jungen Kindern nicht rein schematisch aus der Autismusdiagnose hergeleitet werden darf. Erforderlich bleibt ein behinderungsbedingt erheblicher zusätzlicher Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind.
Erwachsene
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gelten die allgemeinen Voraussetzungen der Hilflosigkeit. Das bedeutet: Der Betroffene muss für eine Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz dauernd fremder Hilfe bedürfen. Anleitung und Überwachung können genügen; ein bloß allgemeiner Organisations- oder Unterstützungsbedarf reicht jedoch nicht.
Einen positiven Gegenfall bildet Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 23.06.2011 – L 11 SB 374/09. Dort begründeten erhebliche Kommunikations- und Sozialdefizite zusammen mit notwendiger Anleitung und Überwachung bei Verrichtungen der täglichen Grundpflege die Hilflosigkeit.
Merksatz: GdB 70 + G + B bedeutet nicht automatisch H.
6. Autismus und Merkzeichen aG
Die aG-Rechtsprechung hat sich erheblich weiterentwickelt. Ältere Entscheidungen waren stark daran orientiert, ob die körperliche Gehfähigkeit praktisch einem klassischen außergewöhnlich Gehbehinderten entsprach.
Von zentraler Bedeutung für die heutige Rechtslage ist dagegen BSG, 09.03.2023 – B 9 SB 8/21 R. Das BSG stellt auf die typische Umgebung nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs und ausdrücklich auch auf unbekannte Wege ab. Entscheidend ist die funktionelle Mobilität. Eine organisch vorhandene Gehfunktion kann rechtlich unzureichend sein, wenn der Betroffene sie aufgrund einer schweren mentalen Beeinträchtigung außerhalb vertrauter Situationen ohne fremde Hilfe nicht tatsächlich nutzen kann.
Die Schwelle bleibt jedoch sehr hoch. In Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 09.05.2025 – L 13 SB 380/24 B ER bestanden frühkindlicher Autismus und Lennox-Gastaut-Syndrom, dazu bereits GdB 100 sowie G, B und H. aG wurde im Eilverfahren trotzdem nicht zugesprochen, weil eine dauernde schwerste mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung nicht hinreichend glaubhaft gemacht war.
Merksatz: Selbst Autismus + GdB 100 + G + B + H führt nicht automatisch zu aG.
7. Autismus und Merkzeichen RF
RF setzt bei der hier interessierenden Fallgruppe einen GdB von wenigstens 80 und darüber hinaus voraus, dass der Betroffene wegen seiner Leiden ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann. Die Rechtsprechung legt dies eng aus.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 29.09.2023 – L 13 SB 123/22 verlangt einen allgemeinen und umfassenden Ausschluss vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen. Dass Veranstaltungen erheblichen Stress auslösen, ein sozialer Rückzug besteht oder der Betroffene nur selten das Haus verlässt, genügt nicht automatisch.
8. Rückwirkende Feststellung des GdB – insbesondere ab Geburt
Autismus ist eine tiefgreifende Entwicklungsstörung; daraus folgt aber nicht automatisch, dass ein GdB ohne weitere Prüfung bereits ab Geburt festzustellen ist. Entscheidend ist der nachweisbare Beginn der Teilhabebeeinträchtigung.
Ein positiver Fall ist Sächsisches Landessozialgericht, 27.06.2016 – L 9 SB 115/13. Nach sachverständiger Beurteilung konnten die Teilhabedefizite bereits seit Geburt nachgewiesen werden; der GdB 50 wurde entsprechend rückwirkend festgestellt.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 25.04.2018 – L 13 SB 93/17 präzisiert demgegenüber, dass zwar die tatsächlich bestehende Beeinträchtigung maßgeblich ist und nicht erst deren spätere Wahrnehmung durch Eltern oder Ärzte. Im konkreten Fall fehlten aber ausreichende tatsächliche Erkenntnisse für den Zeitraum vor dem zweiten Geburtstag.
9. Herabsetzung des GdB und Entziehung von Merkzeichen
Autismus verschwindet nicht dadurch, dass ein Kind erwachsen wird. Die tatsächlichen Teilhabefolgen können sich aber ändern. Für eine Herabsetzung nach § 48 SGB X kommt es deshalb auf eine wesentliche tatsächliche Veränderung gegenüber den Verhältnissen bei der letzten bindenden Feststellung an.
Anders Thüringer Landessozialgericht, 22.06.2023 – L 5 SB 220/21: Dort konnte die Behörde eine tatsächliche Besserung nicht nachweisen. Der bloße Übergang ins Erwachsenenalter genügte nicht, um GdB 70 sowie G und B zu entziehen.
Bei H ist die Situation anders, weil mit Vollendung des 18. Lebensjahres die kinderbezogene Sonderbewertung endet. Das Bayerische LSG hat in Bayerisches Landessozialgericht, 08.07.2026 – L 2 SB 105/23 ausdrücklich entschieden, dass hierfür keine gesundheitliche Besserung erforderlich ist; vielmehr gelten ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Voraussetzungen der Hilflosigkeit.
10. Besonderheiten der Begutachtung bei Autismus
Gerade bei Autismus kann die Art der Begutachtung selbst zum Problem werden. Ein übliches psychiatrisches Explorationsgespräch in fremder Umgebung kann aufgrund von Reizüberflutung, Kommunikationsproblemen und Stressreaktionen gerade diejenigen Fähigkeiten überfordern, die Gegenstand der Begutachtung sind.
Das BSG hat deshalb in BSG, 14.11.2013 – B 9 SB 5/13 B eine LSG-Entscheidung aufgehoben. Wenn ein übliches Explorationsgespräch krankheitsbedingt nicht ohne Weiteres zumutbar ist, muss das Tatsachengericht geeignete behinderungsgerechte Möglichkeiten der Sachaufklärung ausschöpfen.
Davon zu unterscheiden ist die spätere Entscheidung BSG, 21.12.2017 – B 9 SB 61/17 B: Ein Anspruch darauf, die mündliche Gerichtsverhandlung selbst über mehrere Wochen als Online-Chat durchzuführen, besteht nicht. Barrierefreiheit ist innerhalb der gesetzlichen Prozessordnung herzustellen.
11. Ausgewertete Entscheidungen – mit Einzelseiten und Volltext
Die nachfolgend aufgeführten Entscheidungen sind jeweils auf einer eigenen Seite aufbereitet. Von dort führt ein Link wieder zu diesem Aufsatz zurück. Die Einzelseiten enthalten eine kurze Einordnung und anschließend den aus der bereitgestellten Entscheidungssammlung übernommenen Gerichtstext ab dem Tenor.
BSG, 14.07.2026 – B 9 SB 19/26 B
Merkzeichen H – Nichtzulassungsbeschwerde
Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen LSG L 3 SB 160/22. Der zugrunde liegende Autismusfall betraf die Entziehung von H bei fortbestehendem GdB 70 sowie G und B.
Bayerisches Landessozialgericht, 08.07.2026 – L 2 SB 105/23
Merkzeichen H im Erwachsenenalter
Autismus mit GdB 70 sowie G und B. Das Gericht bestätigt die Entziehung von H nach Vollendung des 18. Lebensjahres, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Hilflosigkeit nicht mehr erfüllt waren. Erheblicher Unterstützungsbedarf bei Selbstorganisation und Kommunikation genügt nicht automatisch für H.
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 09.05.2025 – L 13 SB 380/24 B ER
Merkzeichen aG im Eilverfahren
Frühkindlicher Autismus mit Lennox-Gastaut-Syndrom, GdB 100 sowie G, B und H. aG wurde im Eilverfahren dennoch abgelehnt, weil die erforderliche dauernde, schwerste mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung nicht hinreichend glaubhaft gemacht war.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 01.03.2024 – L 8 SB 634/23
Merkzeichen G und B
Bei Asperger-Syndrom und depressiver Erkrankung blieben G und B aberkannt. Emotionale Unterstützung, Angst vor ungewohnten Situationen und vereinzelte psychogene Lähmungen genügten nicht für G; telefonische Beruhigung im Krisenfall genügte nicht für B.
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22.02.2024 – L 6 SB 160/23
GdB 30 nach wesentlicher Besserung
Besonders wichtiger Vergleichsfall für leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten: erfolgreiche Zimmererausbildung, Vollzeitbeschäftigung, Meisterschule, Autofahren, zeitweise selbständiges Wohnen und eingeschränkte Freundschaften. Herabsetzung auf GdB 30 wurde für die Zukunft bestätigt.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 29.09.2023 – L 13 SB 123/22
GdB 80 und Merkzeichen RF
Der Kläger begehrte GdB 80 statt 70 und RF. Trotz erheblicher psychischer und geltend gemachter autistischer Einschränkungen sah der Senat keine schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten. RF setzt einen nahezu umfassenden Ausschluss vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen voraus.
Thüringer Landessozialgericht, 22.06.2023 – L 5 SB 220/21
GdB 70 sowie G und B
Besonders wichtiger positiver Vergleichsfall: Autismus mit Lernbehinderung, Beschäftigung in einer WfbM, erhebliche Orientierungs- und Betreuungsprobleme. Die Herabsetzung von GdB 70 und die Entziehung von G und B scheiterten am fehlenden Nachweis einer tatsächlichen Besserung.
Verfahrensrechtlicher Abschluss des Verfahrens LSG Niedersachsen-Bremen L 13 SB 120/21 über die Entziehung der Merkzeichen H und B im Erwachsenenalter.
Merkzeichen aG – übertragbare Grundsatzrechtsprechung
Nicht autismusspezifisch, aber für schwerste mentale Beeinträchtigungen zentral: Maßgeblich ist die typische, auch unbekannte Umgebung nach dem Verlassen des Kraftfahrzeugs. Eine organisch mögliche Gehfunktion kann funktionell unbrauchbar sein, wenn sie ohne fremde Hilfe nicht abgerufen werden kann.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 16.11.2022 – L 13 SB 120/21
Merkzeichen H und B nach Volljährigkeit
Mit Volljährigkeit endet die kindbezogene Sonderregelung für H. Gelegentliche oder nicht erhebliche Hilfe genügt nicht. B setzt außerdem G, Gl oder H voraus und verlangt einen regelmäßigen, verkehrsmittelspezifischen Hilfebedarf.
Hessisches Landessozialgericht, 21.09.2022 – L 3 SB 96/19
GdB 60; Merkzeichen B und H
Asperger-Syndrom mit erheblichen Schwierigkeiten insbesondere im öffentlichen und sozialen Leben. Selbständiges Wohnen und weitgehend eigenständige Haushaltsführung schließen mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten nicht aus. B und H wurden dennoch nicht zugesprochen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 14.07.2021 – L 13 SB 66/19
GdB 40; Schwelle zu GdB 50
Leitfall zur Schwelle 40/50 bei Asperger-Syndrom. GdB 50 setzt nach dem Senat voraus, dass die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung möglich ist. Dauerhafte Erwerbstätigkeit und Familienintegration sprachen gegen GdB 50.
Landessozialgericht Hamburg, 14.05.2019 – L 3 SB 22/17
Autismus, Weglauftendenz und aG
Autistisches Kind mit Spontanverhalten und Weglauftendenzen. aG wurde verneint, weil phasenweise Einschränkungen und ständige Überwachung nicht genügten. Die Entscheidung beruht noch stark auf älteren aG-Maßstäben und ist nach BSG 2023 nur eingeschränkt übertragbar.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 25.04.2018 – L 13 SB 93/17
GdB ab Geburt; H bei Kleinkindern
Ein GdB wegen frühkindlichen Autismus kann grundsätzlich ab Geburt festgestellt werden, wenn die Teilhabebeeinträchtigung bereits damals nachweisbar bestand. Im konkreten Fall fehlte dieser Nachweis vor dem zweiten Geburtstag. H setzt bei sehr kleinen Kindern einen erheblich gesteigerten behinderungsbedingten Hilfebedarf voraus.
Das BSG verneint einen Anspruch auf eine mehrwöchige mündliche Verhandlung in Form eines Online-Chats. Zugleich bleibt die Pflicht bestehen, im Rahmen der Prozessordnung einen effektiven und behinderungsgerechten Zugang zum Verfahren zu gewährleisten.
Sächsisches Landessozialgericht, 06.06.2017 – L 9 SB 253/13 ZVW
GdB 70; Merkzeichen G, B, H und RF
Asperger-Syndrom mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten und hochgradig beeinträchtigter gesellschaftlicher Integration. GdB 70 wurde bestätigt; ein höherer GdB sowie G, B, H und RF wurden verneint. Besonders wichtig für die Grenze 70/80.
Nichtzulassungsbeschwerde im Anschluss an den positiven sächsischen Autismusfall L 9 SB 115/13. Das BSG befasst sich vor allem mit Verfahrensfragen der Gutachtenerstattung und des besonderen Interesses an rückwirkender Feststellung.
Sächsisches Landessozialgericht, 27.06.2016 – L 9 SB 115/13
GdB 50 ab Geburt
Positiver Rückwirkungsfall: Bei gesichertem frühkindlichem Autismus kann ein GdB bereits ab Geburt festgestellt werden, wenn sich aufgrund sachverständiger Beurteilung bereits seit Geburt entsprechende Teilhabedefizite nachweisen lassen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 – L 11 SB 257/13
Merkzeichen aG nach älterer Rechtslage
Schwere autistische Verhaltensstörung mit hohem Betreuungsbedarf. aG wurde nach der damals geltenden, stark an der körperlichen Gehfähigkeit orientierten Rechtsprechung verneint. Für heutige Fälle nur eingeschränkt übertragbar.
Merkzeichen G – übertragbare Grundsatzrechtsprechung
Nicht autismusspezifisch, aber für Autismus wichtig: Auch psychische bzw. mentale Funktionsstörungen können Merkzeichen G begründen. Entscheidend sind die funktionellen Auswirkungen auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, nicht die Diagnose.
Bei Asperger-Syndrom darf ein Gericht eine erforderliche Begutachtung nicht daran scheitern lassen, dass ein übliches Explorationsgespräch in einer Klinik krankheitsbedingt unzumutbar ist. Es sind zumutbare, behinderungsgerechte Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21.02.2013 – L 6 SB 4007/12
Frühkindlicher Autismus und rückwirkende Bewertung
Frühe Entscheidung zur Frage, ab welchem Zeitpunkt bei Autismus ein GdB festgestellt werden kann. Maßgeblich ist nicht die bloße Angeborenheit, sondern die nachweisbare Teilhabebeeinträchtigung.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 23.06.2011 – L 11 SB 374/09
Merkzeichen H
Positiver Fall zu H bei Asperger-Syndrom. Maßgeblich waren erhebliche Kommunikations- und Sozialdefizite sowie notwendige Anleitung und Überwachung bei Verrichtungen der täglichen Grundpflege.
Die Rechtsprechung zeigt ein einheitliches Grundmuster: Die Diagnose allein bestimmt weder den GdB noch ein Merkzeichen. Ausschlaggebend sind die funktionellen Auswirkungen und der konkrete Unterstützungsbedarf.
Für die GdB-Bewertung nach Teil B Nr. 3.5.1 VMG ist insbesondere zu ermitteln, wie der Betroffene in Arbeit oder Ausbildung, Wohnen, Haushalt, sozialem Leben, öffentlichem Raum, Orientierung, Kommunikation und Tagesstruktur tatsächlich zurechtkommt – und vor allem, welche Hilfe erforderlich ist, damit dies gelingt.
Für Merkzeichen ist anschließend jeweils eine eigenständige Prüfung erforderlich. Ein hoher GdB kann wichtige tatsächliche Hinweise liefern, ersetzt aber weder die besonderen Voraussetzungen von G und B noch diejenigen von H, aG oder RF.
Hinweis: Die Darstellung wertet veröffentlichte Entscheidungen aus und dient der Orientierung. Für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Einzelfalls sind die vollständigen medizinischen und tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich.
3.5.2 Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität
Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine Teilhabebeeinträchtigung vor.
Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten
ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdS
10-20
mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen (wie zum Beispiel Regel- Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen, beträgt der GdS
30-40
mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung ermöglichen, beträgt der GdS
50-70
mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht ermöglichen, beträgt der GdS
80-100
Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als 50.
Rechtsprechung zu Teil B Nr. 3.5.2 VMG
ADHS und ADS im Schwerbehindertenrecht – GdB nach Nr. 3.5.2 VMG
Entscheidend ist nicht die Diagnose ADHS oder ADS als solche, sondern das Ausmaß der sozialen Anpassungs- und Integrationsschwierigkeiten. Für die GdB-Bewertung sind Schule oder Ausbildung, Arbeit, häusliches Leben, öffentliches Leben, notwendige Beaufsichtigung und der Umfang der tatsächlich erforderlichen Unterstützung zusammenzuführen.
Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte zu einer isolierten GdB-Festsetzung allein wegen ADHS ist vergleichsweise dünn. Der derzeit aussagekräftigste direkte Fall ist das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2024 – L 11 SB 286/23 mit einem Einzel-GdB von 40. Einen sauber belegten oberen Gerichtsfall, in dem reines ADHS ohne wesentliche weitere psychische Entwicklungsstörung erstmals mit GdB 50–70 oder 80–100 bewertet wurde, hat die Recherche nicht ergeben. Fälle in diesen Bereichen müssen deshalb besonders sorgfältig von Misch- und Analogiefällen getrennt werden.
1. Bewertungsstufen der Nr. 3.5.2 VMG
Teilhabesituation
GdS/GdB
keine sozialen Anpassungsschwierigkeiten
keine Teilhabebeeinträchtigung
soziale Anpassungsschwierigkeiten ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit
10–20
Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen oder über das Alter hinausgehende Beaufsichtigung
30–40
Integration nicht ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung möglich
50–70
Integration auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich
80–100
Besonderheit ab 25: Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS nach Nr. 3.5.2 regelhaft nicht mehr als 50. Das ist als Regelvorgabe zu lesen; für die Bewertung bleiben die tatsächlich nachgewiesenen Teilhabeeinbußen maßgeblich.
2. Der praktisch wichtigste Bereich: GdB 30–40
Das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2024 – L 11 SB 286/23 ist der klarste direkte Vergleichsfall. Der Senat bestätigte einen Einzel-GdB von 40 für hyperkinetische Störungen. Besonders wichtig ist seine Auslegung des Wortes „oder“ in Nr. 3.5.2: Für den Rahmen 30–40 genügt bereits eine der beiden Alternativen – Auswirkungen auf mehrere Lebensbereiche oder überaltersmäßige Beaufsichtigung. Im konkreten Fall waren sogar beide erfüllt.
Der Besuch einer Regelschule stand dem GdB 40 nicht entgegen. Maßgeblich waren der anerkannte Förderbedarf, fortbestehende hypermotorische Unruhe und Impulsivität, Beeinträchtigungen im schulischen, öffentlichen und häuslichen Leben sowie ein über das Alter hinausgehender Beaufsichtigungs- und Erinnerungsbedarf.
Praxisfolgerung: Die bloße Angabe „Regelschule“, „Ausbildung“ oder „berufstätig“ beantwortet die GdB-Frage nicht. Es muss ermittelt werden, unter welchen Bedingungen die Integration gelingt und welche personelle, organisatorische oder therapeutische Unterstützung dafür erforderlich ist.
3. Die Schwelle GdB 40/50: „umfassende Unterstützung“
Die entscheidende qualitative Schwelle liegt zwischen dem Rahmen 30–40 und 50–70. Für GdB 50 reicht es nicht, dass mehrere Lebensbereiche beeinträchtigt sind. Die Integration muss vielmehr ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung nicht möglich sein.
Eine besonders klare höchstrichterliche Bestätigung dieser Schwelle enthält das BSG, Urteil vom 10.11.2022 – B 1 KR 28/21 R. Zwar ging es dort um medizinisches Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht um die Feststellung eines GdB. Das BSG zog Nr. 3.5.2 aber ausdrücklich als Schweregradmaßstab heran und stellte für die Größenordnung GdS 50 auf die ohne umfassende Unterstützung nicht gelingende Integration in zentrale Lebensbereiche ab.
„Umfassend“ ist funktional zu verstehen. Entscheidend ist nicht, ob die Hilfe amtlich als Integrationshilfe bezeichnet oder von Angehörigen erbracht wird. Zu dokumentieren sind Umfang, Häufigkeit, Dauer und Unverzichtbarkeit der Hilfe: tägliche Strukturierung, Begleitung, Beaufsichtigung wegen Impulsdurchbrüchen oder Gefahren, Organisation von Schule/Ausbildung/Arbeit, permanente Erinnerung, Krisenintervention und gegebenenfalls Eingliederungshilfe.
4. GdB 50–70 und die Grenzen der vorhandenen Rechtsprechung
Einen sauberen oberen Gerichtsfall, in dem isoliertes ADHS ohne weitere wesentliche Entwicklungs- oder psychiatrische Störung erstmals mit GdB 50–70 bewertet wurde, konnte die Recherche nicht verifizieren. Das ist für die praktische Verwendung wichtig und sollte nicht durch Übertragung von Mischfällen verdeckt werden.
Der wichtigste Mischfall ist das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2015 – L 8 SB 318/13. Dort wirkten atypischer Autismus und eine hyperkinetische Störung zusammen. Der Senat nahm mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten an, eröffnete den Rahmen 50–70 und setzte wegen noch vorhandener Alltagskompetenzen den unteren Wert 50 an. Diese Entscheidung ist deshalb ein wichtiger funktioneller Vergleich, aber kein Beleg für GdB 50 allein wegen ADHS.
Auch das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.08.2024 – L 11 SB 200/21 ist kein reiner ADHS-Fall. Eine kindliche Verhaltensstörung wurde analog Nr. 3.5.2 mit GdB 40 bewertet. Das gesamte Urteil wurde später durch das BSG aufgehoben und zurückverwiesen. Die Aufhebung beruhte jedoch auf der Bewertung der Hämophilie. Das BSG bezeichnet die Bemessung der Verhaltensstörung ausdrücklich als von der Revision nicht mehr angegriffen; der Verfahrensfortgang ist auf einer eigenen Seite zu B 9 SB 3/24 R dokumentiert.
5. ADHS bei Erwachsenen: Lebenslauf und tatsächliche Integration
In Erwachsenenfällen tritt die Längsschnittbetrachtung besonders deutlich hervor. Das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2022 – L 6 SB 777/21 verneinte ADHS-bedingte soziale Anpassungsschwierigkeiten. Ausschlaggebend waren erfolgreiche Ausbildung und Umschulung sowie eine berufliche Situation, in der sich die Betroffene wohlfühlte und sogar eine Erhöhung der Arbeitszeit erwogen worden war.
Ähnlich beweisorientiert ist das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2021 – L 6 SB 1841/20. Ein hoher ärztlicher GdB-Vorschlag wegen ADHS überzeugte nicht, weil Selbstbeurteilung, objektive Testung, Beobachtung und Berufsbiographie nicht schlüssig zusammenpassten.
Die Altersregel „ab 25 regelhaft nicht mehr als 50“ ersetzt diese Prüfung nicht. Sie macht vielmehr deutlich, dass bei einem Erwachsenen für einen hohen GdB besonders tragfähig nachgewiesen werden muss, wie stark die Störung trotz Reifung, Behandlung und erlernter Kompensationsstrategien weiterhin die reale Teilhabe begrenzt.
6. ADHS, Depression, Angst und andere Komorbiditäten
Das LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2021 – L 6 SB 113/19 zeigt ein häufiges Problem: Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Schlafstörungen können sich diagnostisch mit Depression, sozialer Phobie und ADHS überschneiden. Für den GdB kommt es nicht darauf an, jedem Symptom um jeden Preis eine einzelne Diagnose zuzuordnen. Entscheidend ist die nachgewiesene Teilhabeeinschränkung; Doppelbewertungen überlappender Funktionsfolgen sind zu vermeiden.
Beim Gesamt-GdB ist dagegen zu fragen, ob eine weitere Erkrankung die ADHS-bedingte Teilhabestörung tatsächlich verstärkt. Im Fall L 11 SB 286/23 wurde aus Einzel-GdB 40 für die hyperkinetische Störung und 20 für das Herzleiden ein Gesamt-GdB 50, weil das Herzleiden die bereits eingeschränkte schulische und sportliche Integration zusätzlich verschärfte.
7. Welche Tatsachen sollten für die GdB-Bewertung erhoben werden?
Gefahrenerkennung, Impulsivität, Weglaufen, Aggressionsdurchbrüche, Selbst- oder Fremdgefährdung, Häufigkeit und Dauer notwendiger Aufsicht.
Therapie / Hilfen
Medikation und Wirkung, Nebenwirkungen, Psychotherapie, Ergotherapie, Eingliederungshilfe, Jugendhilfe, Betreuer, Familienhilfe, Coaching und tatsächlicher Stundenumfang.
Entscheidend ist der Unterstützungsaufwand hinter einer scheinbar gelungenen Teilhabe. „Besucht Regelschule“, „hat eine Ausbildung“ oder „ist beschäftigt“ sind nur Ausgangspunkte. Für Nr. 3.5.2 ist zu klären, ob diese Teilhabe selbständig, nur mit besonderer Förderung oder nur mit umfassender Unterstützung möglich ist.
8. Ausgewertete Entscheidungen
1. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Senat
19.12.2024 – L 11 SB 286/23Direkte Anwendung von Nr. 3.5.2
Der derzeit wichtigste direkte obere Vergleichsfall zu Nr. 3.5.2. Der Senat schöpft den Rahmen 30–40 aus, weil sowohl mehrere Lebensbereiche betroffen als auch eine über das Alter hinausgehende Beaufsichtigung erforderlich waren.
2. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Senat
06.08.2024 – L 11 SB 200/21Analoge Anwendung von Nr. 3.5.2
Kein reiner ADHS-Fall, aber ein wichtiger Vergleich zur Funktion der Kriterien der Nr. 3.5.2 bei kindlichem hyperaktiv-aggressivem Verhalten und erheblichem Integrationsbedarf.
11.12.2025 – B 9 SB 3/24 RRevisionsentscheidung zum Verfahren L 11 SB 200/21
Wichtig für die Quellenkritik: Das BSG hob L 11 SB 200/21 wegen der Hämophilie-Bewertung auf und verwies zurück; die Bemessung der Verhaltensstörung war nach den Entscheidungsgründen von der Revision nicht mehr angegriffen.
5. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
13.01.2022 – L 6 SB 777/21Erwachsenenfall – negative Abgrenzung
Sehr brauchbarer Negativvergleich für Erwachsene: Berufsbiographie und tatsächliche Arbeitsplatzintegration waren mit einer erheblichen ADHS-bedingten Teilhabestörung nicht vereinbar.
6. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
09.12.2021 – L 6 SB 1841/20Diagnose- und Beweiswürdigung im Erwachsenenalter
Die Entscheidung ist weniger ein 3.5.2-Stufenfall als ein Beweiswürdigungsfall: Testung, Verhaltensbeobachtung und langjährige Berufsbiographie müssen zueinander passen.
12.01.2021 – L 6 SB 113/19ADHS und psychiatrische Komorbidität
Wichtige Entscheidung gegen diagnostische Doppelzählung. Nicht die Etikettierung als ADHS oder Depression entscheidet, sondern die nachgewiesene funktionelle Teilhabeeinschränkung.
Der einzige in der Recherche gefundene obere Fall mit einer konkreten Bewertung im Bereich 50, bei dem Nr. 3.5.2 substanziell mitwirkt. Er ist aber ausdrücklich kein reiner ADHS-Fall.
9. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 5. Senat
26.03.2025 – L 5 KR 1703/23Ergänzende krankenversicherungsrechtliche Entscheidung
Aktuelle Ergänzung zu B 1 KR 28/21 R. Der Fall bestätigt, dass bei schwerer ADHS Integrations- und Anpassungsfähigkeit sowie berufliche Leistungsfähigkeit maßgebliche funktionelle Kriterien sind.
Die vorhandene obere Rechtsprechung ergibt kein schematisches „ADHS = bestimmter GdB“. Im Zentrum stehen vielmehr drei Fragen: Welche Lebensbereiche sind tatsächlich betroffen? Welche Unterstützung ist erforderlich? Und gelingt Integration auch ohne diese Unterstützung?
Für Kinder und Jugendliche ist L 11 SB 286/23 ein besonders greifbarer Maßstab für GdB 40. Für die Schwelle 50 ist die vom BSG in B 1 KR 28/21 R ausdrücklich hervorgehobene „umfassende Unterstützung“ zentral. Für Erwachsene zeigen L 6 SB 777/21 und L 6 SB 1841/20, dass Gerichte Ausbildung, Berufsstabilität, tatsächliche Arbeitsplatzbedingungen und objektive Befunde sehr stark gewichten.
Quellenkritischer Hinweis: Der Recherchezeitraum umfasst etwa die letzten 15 Jahre und damit praktisch die gesamte Geltungszeit der seit 2011 differenzierten Nr. 3.5.2. Die Liste enthält nur Entscheidungen, deren Gericht, Datum und Aktenzeichen verifiziert werden konnten. Mischfälle, Analogiefälle und krankenversicherungsrechtliche Entscheidungen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet.
3.5.3 Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und Jugend
sind je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der Einschränkung der sozialen Integrationsfähigkeit und dem Betreuungsaufwand, individuell zu bewerten.
Rechtsprechung zu 3.5 – redaktionell geprüfte Einzelentscheidungsseiten
Die nachfolgenden Seiten sind Bestandteil des Kapitel 3s. Bei BSG-Verfahrensentscheidungen wird ausdrücklich nicht der Eindruck einer materiellen Bestätigung der Vorinstanz erweckt.