Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


GdB Tabelle
Verhaltens- und emotionale Störungen
mit Beginn in der Kindheit und Jugend

  • 3.5.1 Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)

Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen

ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS

10-20

mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS

30-40

mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS

50-70

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS

80-100

Soziale Anpassungsschwierigkeiten
liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel- Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben)
nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen.

Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten
liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche
nicht ohne umfassende Unterstützung
(zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist.

Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten
liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche
auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.


Leitsätze Autismus Volljährigkeit

Die Vorgaben und Bewertungsmaßstäbe von Ziffer 3.5.1 der versorgungsmedizinischen Grundsätze – tiefgreifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypische Autismus, Asperger-Syndrom) gelten auch für die Bewertung dieser Befunde im Erwachsenenalter.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat 14.07.2021 L 13 SB 66/19



Leitsätze Autismus H Volljährigkeit

Wird bei einem schwerbehinderten Menschen im Kindesalter Hilflosigkeit (Merkzeichen H) anerkannt, so führt nicht bereits die Vollendung des 18. Lebensjahrs automatisch dazu, dass dieses Merkzeichen entzogen werden kann. Vielmehr ist vor einer Aberkennung dieses Nachteilsausgleichs zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H nach den allgemeinen Maßstäben (vgl Teil A Nr 4 VMG) (weiterhin) gegeben sind oder nicht.

Besteht bei einem jungen Erwachsenen eine tiefgreifende Entwicklungsstörung in Form eines frühkindlichen Autismus, so kann Hilflosigkeit auch dann gegeben sein, wenn keine wesentlichen körperlichen Funktionseinschränkungen vorliegen.

SG München 48. Kammer 16.03.2022 S 48 SB 1230/20



  • 3.5.2 Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität

Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine Teilhabebeeinträchtigung vor.

Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten

ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdS

10-20

mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen (wie zum Beispiel Regel- Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen, beträgt der GdS

30-40

mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung ermöglichen, beträgt der GdS

50-70

mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht ermöglichen, beträgt der GdS

80-100

3.5.3 Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und Jugend

sind je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der Einschränkung der sozialen Integrationsfähigkeit und dem Betreuungsaufwand, individuell zu bewerten.

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